ZRI 2025, 1247

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 802cAbgabe der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) ZPO§ 802c BGH, Beschl. v. 22.10.2025 – I ZB 47/25 (LG Berlin II) +BGHBeschl.22.10.2025I ZB 47/25LG Berlin II

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Abgabe der Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich diejenige Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins ihr Geschäftsführer ist.
2. Die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft trifft den ausgeschiedenen Geschäftsführer nur für den Fall, dass sich die Berufung auf die Beendigung der Organstellung als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies kann der Fall sein, wenn Veränderungen in der gesetzlichen Vertretung der GmbH während des Zwangsvollstreckungsverfahrens erfolgen.
3. Kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nur angeben, dass er zur Erteilung von Auskünften zu dem zu offenbarenden Vermögen nicht in der Lage ist, weil er die ihm als gesetzlichem Vertreter übertragenen Aufgaben nicht ausführe, keine Kenntnisse über die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens habe und Auskünfte allein eine andere Person erteilen könne, ist auf Antrag des Gläubigers auch derjenige, der faktisch die Organstellung ausübt, zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden.

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