ZRI 2024, 1156

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG §§ 29, 30, 33Das StaRUG erfordert keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer StaRUG§ 29 StaRUG§ 30 StaRUG§ 33 AG Köln, Beschl. v. 14.03.2024 – 83 RES 1/24AG KölnBeschl.14.3.202483 RES 1/24

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Differenzierung des § 304 InsO in Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren kann im Rahmen des StaRUG nur teilweise, aber nicht vollständig herangezogen werden. Das StaRUG erfordert anders als die Abgrenzung im Rahmen des § 304 InsO gerade keine abschließende, generelle Einordnung als Verbraucher oder Unternehmer. Dem StaRUG liegt vielmehr eine gespaltene Betrachtung der natürlichen Person zugrunde („soweit sie unternehmerisch tätig ist“).
2. Das Halten von Gesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person (Schuldner) an einer operativ tätigen GmbH genügt für sich genommen nicht, um für den Schuldner den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG zu eröffnen.
3. Soweit der Schuldner bewusst das Konstrukt über eine Anteile haltende haftungsbeschränkte Gesellschaft wählt, liegt dem regelmäßig das Ziel zugrunde, das unternehmerische Risiko gerade von der natürlichen Person wegzuverlagern. Dass er zusätzlich Bürgschaften für die Darlehnsverpflichtungen der Gesellschaft übernommen hat und die Anteile hält, eröffnet keine unternehmerische Tätigkeit i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG.

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