ZRI 2024, 1154

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG §§ 31, 33, 38Sofortaufhebung einer StaRUG-Sache bei ungenügender Anzeige nebst Instrumentenantrag StaRUG§ 31 StaRUG§ 33 StaRUG§ 38 AG Hamburg, Beschl. v. 04.11.2024 – 61h RES 1/24 (rechtskräftig)AG HamburgBeschl.4.11.202461h RES 1/24rechtskräftig

Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Restrukturierungssache mit einem als Restrukturierungsanzeige auszulegenden „Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens nach dem StaRUG“ nebst eingereichtem Restrukturierungsplan ist ein „Instrumentenantrag“ i. S. d. StaRUG und das Verfahren ist nach Eingang sogleich wieder aufzuheben, wenn
  • der nichtanwaltliche Verfahrensbevollmächtigte durch die Einreichung der Anzeige gegen § 5 Satz 1 RDG i. V. m. §§ 1, 2 RDG verstößt und gem. § 79 ZPO (§ 38 StaRUG) aus dem Verfahren zu weisen ist;
  • die Anzeige durch die Geschäftsführerin in Art und Inhalt „sonstige Umstände“ nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StaRUG birgt, indem bei der Anzeige die notwendige Gläubigerliste derjenigen Gläubiger, die insgesamt vom Restrukturierungsplan betroffen sein sollen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG), fehlt;
  • die Anzeige keine Darstellung der Vorkehrungen, welche die Schuldnerin getroffen hat, um ihre Fähigkeit sicherzustellen, ihre Pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen, enthält; und
  • die Bilanz- und Liquiditätsplanung entgegen § 31 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG nicht konkordant zu den Plananlagen erläutert sowie insgesamt ohne Erklärung bleibt.
2. Aus der Art der Antragstellung kann sich bereits ein Mangel der Fähigkeit i. S. v. § 31 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG ergeben. Aufhebungsgründe nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StaRUG bestehen nicht nur im voraussichtlichen Fehlen der erforderlichen Mehrheiten für das Restrukturierungsvorhaben gem. §§ 25, 26 StaRUG, sondern auch im Fehlen eines tragfähigen Restrukturierungskonzepts oder in mangelnder personeller Ausstattung des Schuldners zur Bewältigung der mit der Restrukturierung verbundenen Aufgaben.
3. In diesem Fall besteht kein Anlass für eine Nachbesserungsauflage sowie dafür, dem Schuldner weiterhin die Instrumentarien des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens zur Verfügung zu stellen, da das angezeigte Vorhaben sichtlich nach gerichtsseitiger Überzeugung keine Aussicht auf Umsetzung hat.

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