ZRI 2024, 1152
Leitsatz des Gerichts:
Ist ein Insolvenzverfahren aufgehoben worden, ist der Insolvenzverwalter nicht mehr antragsberechtigt für einen Antrag auf Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 Abs. 1 InsO. Auch der Treuhänder ist für einen solchen Antrag nicht antragsberechtigt. Fehlt es an der Antragsberechtigung, besteht auch keine Beschwerdeberechtigung nach § 204 Abs. 1 Satz 2 InsO.
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