ZRI 2024, 1148
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Erfolg der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Einholung von Kontoinformationen hängt von der Auslegung des Art. 2 Abs. 2 lit. c EuKoPfVO ab, dessen tatbestandlicher Ausschluss der Kontenpfändung gegen einen insolventen Drittschuldner mehrdeutig ist.
2. Der Erfolg der Beschwerde hängt zugleich von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 3 EuKoPfVO ab, dessen Tatbestandsvoraussetzung des „ausreichend begründeten Antrags“ mehrdeutig ist.
3. Eine offenkundige Unbegründetheit des Antrags auf Einholung von Kontoinformationen nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO ist nicht feststellbar.
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