ZRI 2024, 1139

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 129, 133, 134Zu den Tatbestandsvoraussetzungen der Vorsatz- sowie der Schenkungsanfechtung InsO§ 129 InsO§ 133 InsO§ 134 OLG Jena, Urt. v. 13.11.2024 – 2 U 660/23 (LG Gera)OLG JenaUrt.13.11.20242 U 660/23LG Gera

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Annahme von Entgeltlichkeit ist mit Blick auf § 134 InsO die Verknüpfung von Leistung und zu erbringender Gegenleistung durch (zumindest konkludente) Parteiabrede erforderlich. Entscheidend ist, dass die Parteien sich darüber einig waren, dass die Leistung nicht auf Freigiebigkeit beruhen sollte.
2. Die Besicherung einer eigenen Schuld ist grundsätzlich entgeltlich, auch die nachträgliche Besicherung für einen bereits ausgezahlten eigenen Kredit oder die Abtretung einer Forderung erfüllungshalber für eine entgeltliche Verbindlichkeit.
3. Unentgeltlichkeit i. S. d. § 134 InsO liegt vor, wenn einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht. Anders als die Schenkung erfordert der insolvenzrechtliche Begriff der unentgeltlichen Leistung keine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
4. Für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO kommen Schuldner-Rechtshandlungen aller Art in Betracht, sofern sie willensgeleitet und verantwortungsgesteuert sind. Die Bestellung von Sicherheiten durch den Insolvenzschuldner zugunsten Dritter stellt eine Rechtshandlung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO dar.
5. Eine Benachteiligung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt (vermindert), vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird.
6. Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils. Der Benachteiligungsvorsatz wird vermutet, so dass ein möglicher Gegenbeweis dem Anfechtungsgegner obliegt.
7. Wer durch die Rechtshandlung des Schuldners etwas zum Nachteil der Gläubiger erworben hat, wird in § 133 InsO „der andere Teil“ genannt. Er braucht nicht Insolvenzgläubiger zu sein, muss aber von der vorsätzlichen Benachteiligung des ZRI 2024, 1140Schuldners positive Kenntnis gehabt haben. Nicht erforderlich ist, dass der Anfechtungsgegner alle Einzelheiten des Benachteiligungsvorsatzes kannte, sondern es genügt, wenn er im Allgemeinen um den Benachteiligungsvorsatz wusste.
8. Inkongruenz stellt ein wesentliches Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, dies allerdings nur, wenn aus Sicht des Anfechtungsgegners zum Zeitpunkt der Rechtshandlung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln.

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