ZRI 2024, 1131

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZVG §§ 96, 37 Nr. 1, § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3Zu den Anforderungen an einen durch Einstellung nach § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG zu fördernden Insolvenzplan ZPO§ 574 ZVG§ 96 ZVG§ 37 ZVG§ 30d BGH, Beschl. v. 19.09.2024 – V ZB 29/23 (LG Oldenburg)BGHBeschl.19.9.2024V ZB 29/23LG Oldenburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt.
2. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senatsbeschl. v. 3. 4. 2014 – V ZB 41/13, ZfIR 2014, 603 = NJW-RR 2014, 955, Rz. 10).
3. Die Regelung in § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZVG über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.

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