ZRI 2023, 1068
Leitsatz des Gerichts:
Der für die Entscheidung des FG tragende Rechtssatz, dass eine zweite Berichtigung des Vorsteuerabzugs nicht voraussetze, dass der durch die erste Vorsteuerberichtigung ausgelöste Berichtigungsanspruch an die Finanzbehörde abgeführt worden sein muss, weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des FG Münster v. 20. 2. 2018 – 15 K 1514/15 U,S (EFG 2018, 697) und vom Urteil des FG Düsseldorf v. 25. 1. 2023 – 5 K 1749/21 U (EFG 2023, 726 = ZRI 2023, 569) ab, so dass die Revision nicht wegen Divergenz zuzulassen ist.
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