ZRI 2022, 1054
Leitsätze der Redaktion:
1. Ist auf ein Insolvenzverfahren § 104 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 22. 12. 2016 (im Folgenden: § 104 n. F.)anzuwenden, so bestimmt sich die Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen über Ausgleichsforderungen aus Finanztermingeschäften auch dann nach § 104 InsO n. F., wenn die vertraglichen Vereinbarungen in einem vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschlossenen Rahmenvertrag enthalten sind und die Klauseln nach Maßgabe des alten Rechts unwirksam waren.
2. Der Umstand, dass die solvente Partei eine Ausgleichsforderung aus Finanztermingeschäften gem. § 104 Abs. 5 InsO n. F. lediglich als Insolvenzforderung geltend machen kann, schließt die Möglichkeit, mit dem Anspruch auf Ausgleichsforderung aufzurechnen, nicht aus.
ZRI 2022, 1055
3. Führt der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei zur Beendigung von Finanztermingeschäften und rechnet die solvente Partei mit ihrer Ausgleichsforderung gegen eine Gegenforderung des anderen Teils auf, so ist der für das Entstehen der Aufrechnungslage anfechtungsrechtlich maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Insolvenzantragstellung.
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