ZRI 2022, 1043
Leitsatz des Gerichts:
Auch die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BesG SH in der Fassung des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.
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