ZRI 2022, 1036
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Kammer geht bei der Bewertung eines Feststellungsantrags im Falle der Geltendmachung von Masseverbindlichkeiten mit der Rechtsprechung des BGH (v. 3. 2. 1988 – VIII ZR 276/87) davon aus, dass bei der Wertbemessung auf den Nominalbetrag der Forderung dann nicht mehr abgestellt werden kann, wenn sich der beklagte Insolvenzverwalter ausdrücklich auf (Neu-)Masseunzulänglichkeit beruft und der Massegläubiger dem im Rahmen des Verfahrens dadurch Rechnung trägt, dass er seinen ursprünglichen Zahlungsantrag auf einen Feststellungsantrag umstellt.
2. Der Massegläubiger, der sich mit dem Übergang auf einen Feststellungsantrag im Ergebnis einem Insolvenzverfahren unterwirft, bringt damit zum Ausdruck, dass es ihm um den Bestand seiner Forderung nur noch im Rahmen der zu erreichenden Quote geht. In diesem Fall orientiert sich der Gegenstandswert an der realisierbaren Quote (vgl. LAG Berlin-Brandenburg v. 6. 9. 2019 – 26 Ta (Kost) 6012/19, juris Rz. 22).
3. Das gilt erst recht für den Fall, dass es – wie hier – von Anfang an lediglich um die Feststellung einer der Höhe nach unstreitigen Masseverbindlichkeit geht.
4. Kriterien zur Ermittlung der Quote.
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