ZRI 2022, 1030

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtGG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6Keine Bindungswirkung im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstands bei Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG GGArt. 103 ZPO§ 36 BayObLG, Beschl. v. 17.10.2022 – 101 AR 80/22 (rechtskräftig; LG Bamberg; LG Düsseldorf)BayObLGBeschl.17.10.2022101 AR 80/22rechtskräftigLG BambergLG Düsseldorf

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verletzung des in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Gebots stellt einen so schwerwiegenden Mangel des Verweisungsbeschlusses dar, dass ihm die Bindungswirkung im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO abzuerkennen ist.
2. Einer Feststellung, dass die Verweisung bei ordnungsgemäßer Anhörung beider Parteien möglicherweise unterblieben wäre, bedarf es nicht. Kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, steht der Gehörsverstoß der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht entgegen.
3. Vereinbaren die Parteien als ausschließlichen Gerichtsstand den Ort, an dem eine Partei ihren Sitz hat, spricht dies im Rahmen der Auslegung dafür, dass das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, auch im Falle einer Sitzverlegung zuständig ist.

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