ZRI 2022, 1012
Leitsatz des Gerichts:
Hat der Tatrichter im Rechtsstreit des Gläubigers gegen den Bürgen, der das Wiederaufleben der Forderung des Gläubigers bestreitet, nach Rückgewähr der vermeintlich anfechtbaren Leistung an den Insolvenzverwalter bei ansonsten feststehender Tatsachengrundlage Zweifel am Vorliegen des Gläubigerbenach-ZRI 2022, 1013teiligungsvorsatzes des Schuldners, geht dieser Umstand zu Lasten des Gläubigers.
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