ZRI 2021, 1014
Leitsatz des Gerichts:
In einem umfangreichen Verfahren genügt der Verwalter seinen Sorgfaltsanforderungen, wenn er die Suche nach etwaigen Anfechtungsansprüchen strukturiert, indem er zunächst die Buchhaltung der Schuldnerin nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung insbesondere an die institutionellen Gläubiger durchforstet, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ausweitet und anschließend immer weiter in der Prüfung zeitlich zurückgeht. Unterlässt er dies, so handelt er grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
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