ZRI 2025, 1199

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungArbeitsrechtRL 98/59/EG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1Angleichung der mitgliedstaatlichen Regeln über Massenentlassungen („Tomann“) RL 98/59/EGArt. 4 EuGH, Urt. v. 30.10.2025 – Rs C-134/24 (BAG ZRI 2024, 569)EuGHUrt.30.10.2025Rs C-134/24BAG ZRI 2024, 569

Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):

1. Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 98/59/EG des Rates vom 20. 7. 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die RL (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. 10. 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Kündigung eines Arbeitsvertrags im Rahmen einer beabsichtigten Massenentlassung, die nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 98/59 der zuständigen Behörde anzuzeigen ist, erst nach Ablauf der in Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Frist von 30 Tagen wirksam werden kann.
2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs 1 und Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 RL 98/59 in der durch die RL 2015/1794 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, der die Kündigung eines Arbeitsvertrags unter Verstoß gegen die erstgenannte Bestimmung vorgenommen hat, ohne der zuständigen Behörde die beabsichtigte Massenentlassung, in deren Rahmen diese Kündigung erfolgt, anzuzeigen, die fehlende Anzeige nicht in der Weise nachholen kann, dass damit die Kündigung 30 Tage nach der Nachholung wirksam würde.

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