ZRI 2025, 1193

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtInsVV § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 5Regelaufgabe vs. besondere Aufgabe InsVV§ 3 InsVV§ 4 InsVV§ 5 LG Hannover, Beschl. v. 10.10.2025 – 11 T 29/24 (AG Hannover)LG HannoverBeschl.10.10.202511 T 29/24AG Hannover

Leitsätze der Redaktion:

1. Liegt eine „besondere Aufgabe“ vor, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob sich Überschneidungen der fremdvergebenen Sonderaufgabe mit den Regelaufgaben ergeben, die zu einer diesbezüglichen Arbeitsersparnis geführt haben und deshalb bei wertender Gesamtbetrachtung jedenfalls gegen die Gewährung eines Zuschlags oder gar für die Annahme eines Abschlages sprechen können.
2. Eine unzureichende Buchhaltung begründet regelmäßig keinen Zuschlagstatbestand, weil dies dem normalen Erscheinungsbild fast jeden insolventen Unternehmens entspricht und die Erledigung dieser Aufgabe daher regelmäßig mit der Regelvergütung abgegolten ist; jedenfalls dann, wenn nur kleinere Mängel vorliegen.
3. Die Auflistung des § 3 Abs. 2 InsVV ist nicht abschließend, so dass sich ein Anlass zur Prüfung auch dann ergibt, wenn aus anderen als den normierten Gründen in einem derartigen Umfang Tätigkeiten erspart wurden oder die Abwicklung erleichtert war, dass der Verwalter deshalb, selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Querfinanzierung, durch den Regelsatz für seine Tätigkeit unangemessen hoch vergütet würde, weil der qualitative und quantitative Zuschnitt des Verfahrens ganz erheblich hinter den Kriterien eines entsprechenden Insolvenzverfahrens zurückbleibt.
4. Die Begründung des Festsetzungsbeschlusses muss erkennen lassen, worin das Amtsgericht aufgrund der Delegation ein in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht so wesentliches Zurückbleiben hinter dem Umfang eines entsprechenden, durchschnittlichen Insolvenzverfahrens sieht, sofern es die Regelvergütung einschließlich der zugleich gebilligten Zuschläge als ungerechtfertigt überhöht kürzen will.
5. a) Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen einschließlich der Prüfung, ob solche überhaupt ernsthaft in Betracht kommen, gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben jedes Insolvenzverwalters.
5. b) Im Verhältnis zur Größe des Verfahrens sind wenige, relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle deshalb bei außergerichtlicher Erledigung mit der Regelvergütung abgegolten.

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