ZRI 2025, 1153
Rechtsfolgen verbotener Zahlungen nach § 15b InsO, die Rechtsnatur des § 15 Abs. 4 InsO und der Begriff des „Gläubigerschadens“
Tritt eine Norm in Kraft, so wird sie durch Auslegung in der Literatur und Rechtsprechung inhaltlich konkretisiert. Dabei bildet sich zumeist eine Rechtspraxis heraus und schafft einen sicheren Rechtsrahmen. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn sich über Jahre hinweg kein gemeinsamer Nenner der Auslegung findet und eine eindeutige Positionierung der Rechtsprechung zu einer rechtlichen Frage nicht erfolgt. Viele rechtliche Uneinigkeiten gingen bereits mit § 64 GmbHG a. F. einher. Danach hatte der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife nach § 15a Abs. 1 InsO Zahlungen zu unterlassen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht vereinbar waren. Trotz Verortung im Gesellschaftsrecht stand dabei stets der Gläubigerschutz während der Insolvenz im Vordergrund.1 Über Art. 16, Art. 5 Nr. 9 SansInsFoG wurde der Inhalt des § 64 GmbHG a. F. durch Einführung des § 15b InsO in die Insolvenzordnung verlagert. Nach § 15b Abs. 1 InsO haben die Antragspflichtigen nach § 15a Abs. 1 InsO, auch Geschäftsleiter genannt, nicht privilegierte Zahlungen zu unterlassen, vgl. § 15b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 InsO. Wurden diese dennoch vorgenommen, so hat der Geschäftsleiter für die Zahlung gegenüber der juristischen Person persönlich zu haften, § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO. Ist der Gläubigerschaft ein geringerer Schaden entstanden, so beschränkt sich die Zahlungspflicht auf diesen Schaden, § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO. Anknüpfend an § 64 GmbHG a. F. sind im Rahmen der Normstruktur des § 15b Abs. 4 Satz 1, 2 InsO Rechtsstreitigkeiten aufrechterhalten geblieben, die sich im Kern auf die Frage der einschlägigen Rechtsnatur stützten.2 Insbesondere der Begriff des Gläubigerschadens wird damit einhergehend bis heute unterschiedlich betrachtet. Nachfolgend soll diese umstrittene Rechtslage dogmatisch dargestellt und aufgegliedert werden und in einem erarbeiteten möglichen Lösungsansatz enden.
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- *)Rechtsreferendarin am LG Koblenz und zugleich wissenschaftliche Mitarbeiterin bei LIESER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Koblenz
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- 1)Vgl. Braun/Weber/Dömmecke, InsO, 10. Aufl., 2024, § 15b Rz. 1; Henssler/Strohn/Arnold, GesR, 6. Aufl., 2024, § 15b InsO Rz. 1.
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- 2)Vgl. BGH v. 15. 3. 2011 − II ZR 204/09, NZI 2011, 452, Rz. 20; BGH v. 15. 3. 2016 – II ZR 119/14, NZI 2016, 461, Rz. 15.
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