2. Art. 23 Abs. 1 und 2 RL 2019/1023 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie vorschreibt, dass infolge eines Insolvenzverfahrens nicht bevorrechtigte öffentliche Forderungen beglichen werden müssen, um eine Entschuldung erhalten zu können, den Zugang zur Entschuldung unter Umständen auch dann ausschließt, wenn sich der Schuldner fahrlässig oder unvorsichtig verhalten hat, ohne jedoch unredlich oder bösgläubig gehandelt zu haben, und den Zugang zur Entschuldung ausschließt, wenn gegen den Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Entschuldungsantrag durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung wegen eines sehr schweren Verstoßes in Steuersachen oder eines Verstoßes gegen die Sozialversicherung oder die gesellschaftliche Ordnung eine Sanktion verhängt wurde oder wenn gegen ihn eine bestandskräftige Entscheidung über die Ausweitung der Haftung ergangen ist, es sei denn, der Schuldner hat zum Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags seine steuerlichen Schulden und sein Schulden gegenüber der Gesellschaft vollständig beglichen, sofern solche Ausnahmeregelungen nach nationalem Recht ausreichend gerechtfertigt sind.