ZRI 2022, 989
Leitsätze der Redaktion:
1. Ein Rechtsanwalt, der sich Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt dann einen Vermögensschaden zulasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Geldern eigene Verbindlichkeiten begleicht.
2. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig ist, diese Fehlbeträge aus eigenen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren.
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