ZRI 2022, 986

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG § 80 Satz 1, § 81 Abs. 2, 4 – 7, § 82 Abs. 2Festsetzung der Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten und seines qualifizierten Mitarbeiters in einer überschaubaren Restrukturierungssache StaRUG§ 80 StaRUG§ 81 StaRUG§ 82 AG Hamburg, Beschl. v. 01.11.2022 – 61c RES 1/21AG HamburgBeschl.1.11.202261c RES 1/21

Leitsätze des Gerichts:

1. In einer überschaubaren Restrukturierungssache (hier: 4 Gläubiger mit Gesamtforderungen von ca. 120.000 €) bedarf es nicht zwingend der Festsetzung eines Stundensatzes und eines Stundenbudgets bereits bei der Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten. Ausreichend ist, wenn im Rahmen eines vereinfachten Festsetzungsverfahrens im Vorfeld ein Gesamtbudget (hier: 2.000 €) festgesetzt wird.
2. Auch in einer überschaubaren Restrukturierungssache kann der Restrukturierungsbeauftragte qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Eine umfassende persönliche Bearbeitung ist nicht zwingend erforderlich. Eine vollständige Delegation ist dagegen unzulässig.
3. Der Restrukturierungsbeauftragte kann für sich und einen qualifizierten Mitarbeiter innerhalb der Grenzen des § 81 Abs. 3 Satz 2 StaRUG den gleichen Stundensatz (hier: 200 €) abrechnen, sofern er und der qualifizierte Mitarbeiter über eine identische Qualifikation verfügen. Der Begriff des „qualifizierten Mitarbeiters“ ist weit auszulegen und erforderlich insbesondere kein Über- und Unterordnungsverhältnis, so dass auch ein Partner aus der Kanzlei des Restrukturierungsbeauftragten erfasst ist.

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