ZRI 2022, 970
Leitsatz der Redaktion:
Bei im Lastschriftverfahren erfolgten Zahlungen des Schuldners an den Anfechtungsgegner liegt die nach § 129 Abs. 1, § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung in der Genehmigung der Buchung der Lastschrift.
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