ZRI 2022, 969
Leitsätze der Redaktion:
1. Auch ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter kann Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen externen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Masse entnehmen.
2. Führt der als Rechtsanwalt zugelassene Verwalter diese Aufgaben selbst aus, kann er die Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gem. § 5 InsVV aus der Insolvenzmasse entnehmen.
3. Bei der Vergütung des Verwalters nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für den Einsatz besonderer Sachkunde gem. § 5 InsVV handelt es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens gem. § 54 Nr. 2 InsO.
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