ZRI 2022, 968
Leitsatz der Redaktion:
Ein Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag, der lediglich die Vertretung des Schuldners im Insolvenzverfahren zum Gegenstand hat, fällt nicht unter die §§ 115 ff. InsO und erlischt daher mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht.
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