ZRI 2025, 1152

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 Literatur

Hirte, Heribert/Vallender, Heinz (Hrsg.), Uhlenbruck Insolvenzordnung

16. Aufl., Franz Vahlen, Band 1 (2025), XLIV und 3.604 S., 279 €, ISBN 978-3-8006-6651-5, Band 2 (2023), XLIII und 1.362 S., 119 €, ISBN 978-3-8006-6652-2
 
Das Warten hat sich gelohnt! Mehr als zwei Jahre ist es nun her, dass im Mai 2023 der vorgezogene 2. Band des in 16. Auflage von Heribert Hirte und Heinz Vallender herausgegebenen InsO-Kommentars ausgeliefert wurde. Nun ist ihm der 1. Band nachgefolgt. Der Kommentar ist weiterhin nach seinem früheren Herausgeber Wilhelm Uhlenbruck benannt, der am 29. Juni 2023 im Alter von 92 Jahren verstorben ist und den Beginn der 16. Auflage noch miterlebt hat.
Die Aufteilung des Stoffes auf die beiden Bände folgt einem stimmigen Konzept. Im 1. Band werden auf stolzen 3.604 Seiten – das ist gegenüber der Vorauflage ein Zuwachs von 11 % – die Vorschriften der InsO kommentiert, während im 2. Band für die Arbeit des Praktikers wichtige „Nebengesetze“ erläutert werden, namentlich das EGInsO, die EuInsVO, das SanInsKG und das StaRUG. Nur die InsVV ist ausgespart.
Seit der Vorauflage sind sechs Jahre vergangen, in denen sich im Insolvenzrecht viel getan hat. Das kommt in der Neuauflage angemessen zur Geltung. Ein paar wenige Beispiele mögen das belegen. Im Insolvenzanfechtungsrecht sind vom IX. Senat des Bundesgerichtshofs nach dem Wechsel im Vorsitz von Godehard Kayser zu Heinrich Schoppmeyer einige neue Akzente gesetzt worden. Das betrifft vor allem die Ermittlung des subjektiven Tatbestandes des § 133 InsO. Bei inkongruenten Deckungen bleibt der Senat seiner früheren Linie treu und akzeptiert die Inkongruenz als eigenständiges Beweisanzeichen sowohl für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz als auch für die Kenntnis des Anfechtungsgegners, sofern zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. zuletzt BGH ZRI 2024, 373, Rz. 14). Hingegen geht er seit der Entscheidung vom 6. Mai 2021 (ZRI 2021, 645, Rz. 30 ff.) bei kongruenten Deckungen zurückhaltender vor. Was man dazu in der Kommentierung des § 133 InsO von Christine Borries, Markus Huber und Heribert Hirte liest, verdient höchste Anerkennung. Sehr sorgsam werden hier die materiell-rechtlichen Voraussetzungen (Rz. 34 ff.) von den Beweisfragen (Rz. 59 ff.) getrennt und der Schwerpunkt wird zu Recht auf Letztere gelegt. Es ist schon beeindruckend, wie umfassend und sorgfältig die umfangreiche BGH-Rechtsprechung ausgewertet und für den Praktiker gut verständlich aufbereitet wird, wie man überhaupt sagen muss, dass die Kommentierung der §§ 129-146 InsO im Uhlenbruck mit zu dem Besten gehört, das die nicht gerade knappe Literatur zum Anfechtungsrecht zu bieten hat.
Erhebliche Entwicklungen hat es auch im Internationalen Insolvenzrecht gegeben. Das betrifft sowohl den 12. Teil der InsO, exzellent kommentiert von Béla Knof, als auch die EuInsVO, vorzüglich bearbeitet von Béla Knof (Art. 1-23, 78-83), Gunter Deppenkemper (Art. 24-60, 84-92) und Daniel Friedemann Fritz (Art. 61-77). Hier verdient – und bekommt – beispielsweise die Galapagos-Entscheidung des EuGH (ZRI 2022, 316) besondere Erwähnung, mit der der EuGH im Grunde das Prinzip der perpetuatio fori (vgl. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) in das Europäische Insolvenzrecht eingeführt hat, wenn auch etwas verschämt unter dem Deckmantel der ausschließlichen Zuständigkeit. Wie Knof (Art. 3 EuInsVO Rz. 78) richtig ausführt, hat sich der EuGH in dieser Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaates, bei dem ein Insolvenzantrag gestellt worden ist, nach Art. 3 EuInsVO auch dann ausschließlich zuständig bleibt, wenn der Schuldner seinen COMI nach Antrag, aber vor dessen Bescheidung in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. Das hat zur Folge, dass die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaates für einen (weiteren) Insolvenzantrag nicht zuständig sind.
Im autonomen deutschen Internationalen Insolvenzrecht wird derzeit diskutiert, ob die Bestätigung eines Restructuring Plan nach Part 26A des englischen Companies Act 2006 in Deutschland gemäß § 343 Abs. 2 InsO als Entscheidung in einem Insolvenzverfahren anerkannt werden kann. Gegen die ganz h. M. (Nachweise bei Bork, ZRI 2025, 1051 ff.) hat das LG Frankfurt dies jüngst verneint (ZRI 2025, 934 ff.). Die Problematik ist in einem größeren Zusammenhang zu sehen, weil es auch in anderen Rechtsordnungen präventive Restrukturierungsrahmen gibt und weil z. B. die nicht-öffentlichen Restrukturierungsverfahren aus Mitgliedstaaten der EU (wie z. B. das niederländische WHOA-Verfahren) nicht über die EuInsVO, sondern nur über das nationale Internationale Insolvenzrecht anerkannt werden können (und sollten). In der Kommentierung zu § 343 InsO im Uhlenbruck habe ich dazu nichts gefunden, aber man wird annehmen dürfen, dass die Überlegungen zum solvent scheme of arrangement (§ 343 Rz. 9) und zum Chapter 11-Verfahren (§ 343 Rz. 10) abgrenzend herangezogen werden können.
Gänzlich neu – sowohl in der Restrukturierungslandschaft als auch im vorliegenden Kommentar – ist das StaRUG. Auch wenn zwischenzeitlich einige ausschließlich diesem Gesetz gewidmete Kommentare erschienen sind, ist es doch verdienstvoll, dass es auch in Band 2 des Uhlenbruck ausführlich kommentiert wird. Lesenswert ist die ausführliche Grundlegung in der Einleitung zum StaRUG von Heribert Hirte, Heinz Vallender und Helmut Zipperer. Auch die Einzelkommentierungen bringen großen Erkenntnisgewinn. Stellvertretend seien genannt die Ausführungen von Sebastian Mock zu den gruppeninternen Drittsicherheiten (§ 2 StaRUG Rz. 32 ff.), der zutreffend die – freilich noch an § 67 Abs. 3 Satz 2 StaRUG zu messende – Auffassung vertritt, dass die Regressforderungen der Drittsicherungsgeber nicht unter diese Regelung fallen, sowie die ausgesprochen gründlichen Erläuterungen von Simone Schönen bei § 17 Rz. 12 ff. zu der Frage, ob bei einer juristischen Person die Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens der Mitwirkung der Gesellschafter(versammlung) bedarf. Dazu sind jüngst – nach Erscheinen der Kommentierung – durch das OLG Stuttgart (ZRI 2024, 1076) neue Akzente gesetzt worden.
Angesichts des hohen Standards, der durch die Herausgeber und Autoren der Vorauflagen des Uhlenbruck gesetzt worden ist, ist es für das aktuelle Bearbeiterteam eine besondere Herausforderung und Verpflichtung zugleich, den damit verbundenen Anforderungen zu genügen. Dem wird die hier angezeigte Neuauflage in jeder Hinsicht gerecht. Wissenschaft und Praxis dürfen sich freuen, diesen bewährten Kommentar jetzt wieder in einer aktualisierten Bearbeitung als verlässlichen Ratgeber zur Hand zu haben.
Prof. Dr. Reinhard Bork, Hamburg

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