ZRI 2025, 1139
Leitsatz der Redaktion:
Sofern die Schuldnerin auf absehbare Zeit von Sozialleistungen („Bürgergeld“) lebt und diese gem. § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 42 Abs. 4 SGB II nicht zu berücksichtigen sind, stehen auch keine Beträge zur Verfügung, die erwarten lassen, dass bis zum Verfahrensabschluss eine ausreichende Teilungsmasse vorhanden sein wird.
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