ZRI 2025, 1130
Leitsätze der Redaktion:
1. Selbst wenn der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt erklärt hat, dass er statt voller 800.500 € nur 250.000 € gegenüber dem Beklagten einklagen werde, ist dem ohne weiteres weder ein Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) zu entnehmen noch stellte sich die spätere klageweise Geltendmachung des übrigen Teils der Forderung als treuwidrig dar.
2. Die zentrale Tatbestandsvoraussetzung des § 43 GmbHG ist ein kompensationsloser, durch missbräuchlichen Eingriff verursachter Entzug von Gesellschaftsvermögen. Missbräuchlich ist der Eingriff jedenfalls dann, wenn der Gesellschaft planmäßig Vermögen – das nach der Zweckbindung im GmbH-Recht primär der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienen soll – entzogen wird und dies zum unmittelbaren Vorteil des Gesellschafters oder eines Dritten geschieht.
3. Eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 8 GmbHG zur Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers wegen eines Ersatzanspruchs ist bei eröffnetem Insolvenzverfahren entbehrlich, da die Interessen der Gesellschaftsgläubiger das Schutzbedürfnis der abzuwickelnden Gesellschaft überwiegen.
ZRI 2025, 1131
4. Ansprüche der Gesellschaft aus existenzvernichtendem Eingriff (§ 826 BGB) kommen auch bei Alleingesellschaftern in Betracht.
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