ZRI 2025, 1127

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtSGB IV §§ 28h, 28p; InsO §§ 38, 87, 89Behördliche Forderungseinziehung im Fall der Insolvenz SGB IV§ 28h SGB IV§ 28p InsO§ 38 InsO§ 87 InsO§ 89 BSG, Urt. v. 13.05.2025 – B 12 BA 12/23 R (LSG Chemnitz)BSGUrt.13.5.2025B 12 BA 12/23 RLSG Chemnitz

Leitsätze der Redaktion:

1. Die sozialrechtlich eingeräumte Befugnis zum Erlass von Betriebsprüfungsbescheiden ist dem betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger insolvenzrechtlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 87 InsO entzogen. Danach können die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.
2. § 87 InsO steht der Feststellung noch nicht angemeldeter und geprüfter öffentlich-rechtlicher Insolvenzforderungen durch Bescheid entgegen. Dies gilt auch, wenn der Bescheid lediglich Grundlagen feststellt, die Auswirkungen auf die Höhe der anzumeldenden Forderungen haben.
3. Die Vorschriften des SGB IV und der BVV über die – gegebenenfalls auch durch die Einzugsstelle veranlasste – Arbeitgeberprüfung enthalten zwar keine ausdrückliche Regelung für das Insolvenzverfahren, sie werden aber gesetzessystematisch durch § 87 InsO als speziellere Regelung überlagert.
4. Diese insolvenzrechtlichen Regelungen würden umgangen, wenn Rentenversicherungsträger befugt wären, einen Vollstreckungstitel zu erlassen, der die Einzugsstelle entgegen dem insolvenzrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber anderen Insolvenzgläubigern bevorzugen würde.
5. In der Betriebsprüfung wird eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Beitragshöhe nach § 28h Abs. 2 SGB IV durch den Betriebsprüfungsbescheid ersetzt (§ 28p Abs. 1 Satz 5 Halbs. 2 SGB IV). Die Einzugsstelle kann daher grundsätzlich auf der Grundlage eines Betriebsprüfungsbescheids vollstrecken und muss keinen eigenen Leistungsbescheid erlassen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a VwVG).
6. Ein zwingendes Bedürfnis für den Erlass eines Verwaltungsakts nach Abschluss einer Betriebsprüfung bei bestehendem Insolvenzverfahren ist nicht festzustellen.

Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.

Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.


Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.


PayPal Logo

Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2025 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell