ZRI 2023, 957
Leitsätze des Einsenders:
1. Zur Glaubhaftmachung einer steuerlichen Insolvenzforderung im Rahmen eines Gläubigerinsolvenzantrags genügt die Beifügung von Steuerbescheiden, die auf Schätzungen beruhen, insbesondere, wenn der Schuldner diese im Finanzgerichtsrechtswege nicht angegriffen hat.
2. Das Protokoll über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch kann vom Schuldner nicht mit der Behauptung, er verfüge über andere, dort nicht aufgeführte, liquide Mittel im Insolvenzeröffnungsverfahren angegriffen werden.
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