ZRI 2023, 952
Leitsatz der Redaktion:
Im Insolvenzverfahren ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird.
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