ZRI 2022, 941
Leitsätze der Redaktion:
1. § 888 ZPO macht die Verhängung von Zwangsmitteln seinem Wortlaut nach davon abhängig, dass die geschuldete Handlung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt.
2. Daran fehlt es, wenn Unmöglichkeit vorliegt.
3. Für die Möglichkeit der Leistung trägt im Vollstreckungsverfahren nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger die Beweislast.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.