ZRI 2021, 934

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtRom II-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. d, Art. 4Grundsätzlicher Vorrang gesellschaftsrechtlicher Haftung („BMA Nederland“) Rom II-VOArt. 1 Rom II-VOArt. 4 EuGH GA (Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona), Schlussanträge v. 28.10.2021 – Rs C-498/20 (Midden-Nederland (Gericht der zentralen Niederlande, Niederlande))EuGH GA (Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona)Schlussanträge28.10.2021Rs C-498/20Midden-Nederland (Gericht der zentralen Niederlande, Niederlande)

Schlussanträge des Generalanwalts (Originalsprache: Spanisch):

1. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d VO (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) ist dahin auszulegen, dass er außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus der Verletzung der Gesellschaftern und Organen obliegenden Sorgfaltspflicht ergeben, von ihrem Anwendungsbereich ausschließt, wenn die gesetzliche Haftung der Gesellschafter oder Organe gegenüber Dritten aufgrund dieser Verletzung im Gesellschaftsrecht begründet ist. Die Haftung, die durch einen Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht begründet wird, ist nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
2. Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass „der Staat, in dem der Schaden eintritt“, der Staat ist, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, wenn der Schaden, den ihre Gläubiger erlitten haben, mittelbare Folge der zunächst der Gesellschaft selbst entstandenen finanziellen Verluste ist. Der Umstand, dass die Klagen von einem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe zur Verwertung der Insolvenzmasse oder von einem Vertreter kollektiver Interessen zugunsten (jedoch nicht namens) der Gesamtheit der Gläubiger erhoben worden sind, ist für die Bestimmung dieses Staats ZRI 2021, 935ohne Bedeutung. Dass einige Gläubiger ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben, ist ebenfalls ohne Bedeutung.
3. Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO ist dahin auszulegen, dass ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis zwischen dem Verursacher eines Schadens und dem unmittelbar Geschädigten (wie beispielsweise eine Finanzierungsvereinbarung, für die die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben) ein Aspekt ist, der bei der Feststellung, ob zwischen der unerlaubten Handlung und einem bestimmten Staat eine offensichtlich engere Beziehung besteht als zwischen dieser Handlung und dem Staat, dessen Recht nach Art. 4 Abs. 1 und 2 anwendbar wäre, gemeinsam mit den übrigen Umständen in die Abwägung einzubeziehen ist.

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