ZRI 2026, 1071
Leitsatz der Redaktion:
Wurde in einem selbstständigen Beweisverfahren noch kein Beweis erhoben, kann analog §§ 263, 269 ZPO ein Wechsel des Antragsgegners hin zum (vorläufigen) Insolvenzverwalter zulässig sein, wenn Verfügungen des Antragsgegners nunmehr einem Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO unterliegen.
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