ZRI 2026, 1066
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Italienisch):
Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ist in Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der Unternehmen, die dem Verfahren der Sonderverwaltung unterstellt sind, vom Zugang zu den im nationalen Recht vorgesehenen Vergünstigungen für Unternehmen mit hohem Erdgas- oder Stromverbrauch ausgeschlossen sind, weil sie unter den Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ i. S. v. Rz. 20 dieser Leitlinien fallen, sofern die Zulassung zu diesem Verfahren von der Insolvenz dieser Unternehmen abhängt.
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