ZRI 2025, 1085

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO § 387 Abs. 3, § 383 Abs. 1 Nr. 6, §§ 567 ff.; BRAO § 43a Abs. 2Zum Umfang anwaltlicher Verschwiegenheitspflicht ZPO§ 387 ZPO§ 383 ZPO§§ 567 ff. BRAO§ 43a OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.07.2025 – 12 W 5/25 (LG Duisburg)OLG DüsseldorfBeschl.21.7.202512 W 5/25LG Duisburg

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts umfasst alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat.
2. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt.
3. Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort.
4. Nur der Mandant kann einen Rechtsanwalt von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben.
5. Wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist allein der Insolvenzverwalter zur Entbindung von der Verschwiegenheit berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.

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