ZRI 2025, 1081
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Geschäftsführer einer GmbH ist der Gesellschaft gegenüber gem. § 666 BGB i. V. m. §§ 675, 611 BGB umfassend zur Auskunftserteilung verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach Abberufung des Geschäftsführers und Beendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages fort. Der Umfang der Auskunftspflicht ist indessen nicht uneingeschränkt. Er hängt vielmehr von dem Hauptanspruch ab sowie vom Bedürfnis der Gesellschaft, diesen geltend machen zu können. Ein Auskunftsinteresse der Gesellschaft besteht bereits bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers und sofern zugleich für den Fall einer Auskunft mit der Offenbarung einer Pflichtverletzung zu rechnen wäre.
2. Die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften besteht unabhängig davon, ob der Auftraggeber die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise erlangen könnte.
3. Die Umstellung von einer Teilklage auf die Geltendmachung des Gesamtanspruchs stellt keine Klageänderung i. S. d. §§ 533, 263 ZPO dar, sondern unterfällt als quantitative Modifizierung bei gleichbleibendem Klagegrund § 264 Nr. 2 ZPO.
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