ZRI 2024, 939

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungStrafrecht InsO § 15a Abs. 4 Nr. 1 Alt. 1, Abs. 1Ausnahmeregeln der Insolvenzverschleppung InsO§ 15a BGH, Beschl. v. 08.07.2024 – 1 StR 66/24 (LG Bonn)BGHBeschl.8.7.20241 StR 66/24LG Bonn

Leitsätze der Redaktion:

1. Für die Verhängung einer Strafe für das Dauerdelikt der Insolvenzverschleppung bedarf es einer Feststellung der Tatbeendigung.
2. Der faktische Geschäftsführer bleibt auch nach der Eintragung eines neuen (Schein-)Geschäftsführers in das Handelsregister zur Anbringung des Eröffnungsantrages verpflichtet.
3. Die Antragspflicht erlischt etwa durch Abweisung eines Fremdantrags mangels Masse.

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