ZRI 2024, 939
Leitsätze der Redaktion:
1. Für die Verhängung einer Strafe für das Dauerdelikt der Insolvenzverschleppung bedarf es einer Feststellung der Tatbeendigung.
2. Der faktische Geschäftsführer bleibt auch nach der Eintragung eines neuen (Schein-)Geschäftsführers in das Handelsregister zur Anbringung des Eröffnungsantrages verpflichtet.
3. Die Antragspflicht erlischt etwa durch Abweisung eines Fremdantrags mangels Masse.
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