ZRI 2024, 932
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein mehrmonatiger, nicht notwendigerweise mindestens sechsmonatiger Rückstand mit Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit, das zur Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes ausreicht.
2. Eine vorherige fruchtlose Einzelzwangsvollstreckung ist nicht erforderlich. Ein genereller Vorrang der Einzelzwangsvollstreckung existiert im deutschen Recht nicht. Die Einzelzwangsvollstreckung gewährt nicht dieselben Sicherungsmöglichkeiten wie ein Insolvenzverfahren. Ist die Krise des Schuldners so weit fortgeschritten, dass der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden kann, so sind dem Gläubiger solche Verzögerungen und etwa hierdurch verursachte Verfahrenskosten nicht zuzumuten.
3. Die bloße Ab- oder Ummeldung der bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmer lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht ZRI 2024, 933entfallen lassen. Dieses entfällt allenfalls dann, wenn alle bei der Antragstellerin versicherten Arbeitnehmerin gekündigt und (kumulativ) die Betriebsstätte geschlossen ist.
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