Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO werden nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger berichtigt, sofern es sich bei den Darlehensgläubigern um Gesellschaften handelt, die weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaft als persönlich haftenden Gesellschafter haben, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Ist der Komplementär einer Gesellschaft die einzige natürliche Person und scheidet er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Gesellschaft aus, dann werden entsprechende Forderungen ungeachtet einer bestehenden Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO berücksichtigt.