ZRI 2024, 924
Leitsätze der Redaktion:
1. Zum Anwendungsbereich der § 39 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO für Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen, sofern sie von gesellschaftergleichen Dritten (hier: horizontal verbundenen [Schwester-]Gesellschaften) vorgenommen worden sind.
2. Hinsichtlich des für § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 InsO festzustellenden Gesellschafterkreises kommt es auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an.
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