ZRI 2023, 918
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass das anhängige Verfahren die Insolvenzmasse betrifft.
2. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gegenstand des anhängigen Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann.
3. Auch Streitwertverfahren können die Insolvenzmasse in rechtlicher Hinsicht betreffen, weil die Streitwertfestsetzung die Grundlage für Kostenerstattungsansprüche zugunsten und gegen die Insolvenzmasse bildet.
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