ZRI 2022, 921

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 Dokumentation 

Formulierungshilfe der Bundesregierung: Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – BT-Drucks. 20/2730 – Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters

Zur nachstehend abgedruckten Formulierungshilfe wird auf die Stellungnahmen des DAV und VID in ZRI 2022, 880 sowie die in diesem Heft (ZRI 2022, 923) abgedruckte Stellungahme des Gravenbrucher Kreises verwiesen.
Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 20/2730 mit folgenden Maßgaben im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes“.
Begründung: Die neue Bezeichnung spiegelt die durch Artikel 9 vorgenommenen Änderungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes wider.

2. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 9 eingefügt:

‚Artikel 9 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz – SanInsKG)“.
Begründung zu Nummer 1: Die neue Bezeichnung soll erkennbar werden lassen, dass das Gesetz künftig nicht mehr ausschließlich Bestimmungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie enthalten wird.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Prognose- und Planungszeiträume“.
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In dem Zeitraum vom … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes] bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in
1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten,
2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Monaten und
3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes genannten Zeitraums von sechs Monaten
ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes] eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist.“
Begründung zu Nummer 2: Die derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten belasten nicht nur die finanzielle Situation von Unternehmen, sondern erschweren auch deren vorausschauende Planung. Das gilt auch für die Planungen, die das Insolvenzrecht den Geschäftsleitern haftungsbeschränkter Unternehmensträger durch die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung (§ 15a Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 der Insolvenzordnung (InsO)) auferlegt. Deckt das Vermögen des Unternehmens nicht mehr dessen Verbindlichkeiten, besteht eine zur Antragstellung verpflichtende Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 Absatz 2 Satz 1 InsO). Derartige Prognosen lassen sich angesichts der derzeitigen Preisvolatilitäten und der auf absehbare Zeit weiterhin bestehenden Unsicherheiten über Art, Ausmaß und Dauer des eingetretenen Krisenzustands oft nur auf unsichere Annahmen stützen. Die Geschäftsleiter solcher Unternehmen werden damit haftungs- und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt, die sie nur durch eine Insolvenzantragstellung sicher vermeiden können. Das betrifft insbesondere auch Unternehmen, deren Bestandsfähigkeit unter normalen Umständen, das heißt bei Hinwegdenken der derzeitigen Preisvolatilitäten und Unsicherheiten außer Zweifel stünde. ZRI 2022, 922Solange diese Unternehmen aber in der Lage sind, ihren Zahlungspflichten über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten nachzukommen, liegt es im gesamtwirtschaftlichen Interesse an der Vermeidung weiterer Verwerfungen auf den Märkten, diesen Unternehmen den Gang in ein Insolvenzverfahren zu ersparen. Um zu vermeiden, dass diese Unternehmen allein wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden, soll der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung daher auf einen Prognosezeitraum von vier Monaten bezogen werden. Konsequenzen aus den derzeitigen Prognoseunsicherheiten werden auch für die zeitlichen Horizonte gezogen, die den Planungen im Rahmen von Sanierungen zugrunde zu legen sind (§ 270a Absatz 1 Nummer 1 InsO und § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)); auch diese Planungen sollen vorübergehend auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogen werden können.
Begründung zu Buchstabe a: Die Neufassung der Überschrift spiegelt wider, dass die Regelung künftig nicht mehr allein den der Überschuldungsprüfung zugrunde zu legenden Prognosezeitraum modifiziert, sondern auch weitere Prognosezeiträume, namentlich die der Eigenverwaltungsplanung nach § 270a Absatz 1 Nummer 1 InsO und der Restrukturierungsplanung nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 StaRUG zugrunde zu legenden Planungszeiträume.
Begründung zu Buchstabe b: Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 2.
Begründung zu Buchstabe c: Der Insolvenzantragsgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) soll für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 auf einen viermonatigen, statt derzeit zwölfmonatigen Prognosezeitraum bezogen werden (Nummer 1). Damit soll verhindert werden, dass Geschäftsleiter gezwungen werden, Unternehmen in Insolvenzverfahren zu führen, an deren Fortbestand bei Hinwegdenken der derzeitigen vorübergehenden Preisvolatilitäten und Unsicherheiten keine Zweifel bestünden. Dabei verzichtet der Entwurf darauf, den Anwendungsbereich der Vorschrift an eine entsprechende Voraussetzung zu binden, insbesondere ein Kausalitätserfordernis einzuführen, das die Prognoseunsicherheiten auf die Entwicklungen an den Energiemärkten rückbezieht. Von den derzeitigen Verhältnissen sind mehr oder weniger alle Wirtschaftsteilnehmer zumindest mittelbar betroffen. Einem Kausalitätserfordernis müsste daher ein Maß für eine hinreichende Betroffenheit zugrunde gelegt werden, das sich schwerlich festlegen lässt, ohne damit Unsicherheiten der Art in Kauf zu nehmen, die durch die Verkürzung des Prognosezeitraums gerade ausgeschlossen werden sollen. Das erscheint bei einer vorübergehenden Verringerung des Prognosezeitraums auch ordnungspolitisch vertretbar. Denn die Antragspflicht wegen Überschuldung wird nicht ausgesetzt, sondern an Verhältnisse angepasst, die längerfristige Prognosen ohnehin kaum zulassen.
Prognosen sind auch von Schuldnern zu erstellen, die ihr Unternehmen im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens nach dem StaRUG oder im Rahmen eines Eigenverwaltungsverfahrens sanieren wollen. Nach § 270a Absatz 1 Nummer 1 InsO und § 50 Absatz 2 Nummer 2 StaRUG sind Finanzpläne vorzulegen, aus denen sich für einen Zeitraum von sechs Monaten ergibt, dass das Unternehmen unter Berücksichtigung der Sanierungs- und Verfahrenskosten durchfinanziert ist. Kann eine entsprechende Planung nicht vorgelegt werden, ist die Durchführung eines Eigenverwaltungsvorhabens zwar nicht ausgeschlossen, jedoch an die Voraussetzung gebunden, dass dennoch davon ausgegangen werden kann, dass die Durchführung des Vorhabens im Interesse der Gläubiger liegt (§ 270b Absatz 2 InsO).
Wird im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens eine entsprechende Planung nicht vorgelegt, kann keine Stabilisierungsanordnung erwirkt werden (vergleiche § 51 StaRUG). Um den derzeitigen Prognoseunsicherheiten auch im Kontext solcher Vorhaben angemessen Rechnung zu tragen, soll der jeweilige Planungshorizont im Einklang mit den Erwägungen, welche die Verkürzung des der Überschuldungsprüfung zugrunde zu legenden Zeitraums motivieren, auf vier Monate verringert werden (Nummer 2 und 3).
Die Regelungen sollen den derzeitigen und auf absehbare Zeit fortbestehenden Prognoseunsicherheiten Rechnung tragen und deshalb nur vorübergehend gelten. Da sich einerseits nicht absehen lässt, wie lange die derzeitigen Unsicherheiten fortdauern werden, und da andererseits vermieden werden soll, dass der Geltungszeitraum zu kurz bemessen wird und insoweit wieder Unsicherheiten erzeugt, sollen die Regelungen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen schon vor dem Ablauf der Geltungsdauer einen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit einbüßen können. Denn wenn für ein Unternehmen weniger als vier Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer feststeht, dass es unmittelbar nach dem Ablauf dieser Geltungsdauer unter dem dann wieder maßgeblichen Überschuldungsbegriff des § 19 InsO überschuldet sein wird, kann dieser Befund auch für die unter § 4 Absatz 2 zu erstellende Fortführungsprognose relevant sein.
Um den Zweck der in Satz 1 getroffenen Bestimmungen möglichst effektiv und umfassend zu erfüllen, Insolvenzverfahren auch im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu vermeiden, die insoweit unnötig sind, als sie allein durch die derzeit bestehenden Schwierigkeiten bei der Erstellung zwölfmonatiger Prognosen erzwungen würden, ist es erforderlich, dass Satz 1 auch für solche Unternehmen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung bereits überschuldet waren. Satz 2 sieht daher vor, dass Satz 1 grundsätzlich auch gilt, wenn vor dem Inkrafttreten bereits eine Überschuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 InsO vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 InsO bereits verstrichen ist. Somit können auch Unternehmen, die zwar bereits überschuldet sind, bei denen der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 InsO aber noch nicht verstrichen ist, von der Neuregelung profitieren. Soweit bei diesen Unternehmen keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die Fortführung des Unternehmens ZRI 2022, 923jedenfalls für die nächsten vier Monate überwiegend wahrscheinlich ist, entfällt daher eine zuvor bestandene Insolvenzantragspflicht. Bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren befindliche überschuldete Unternehmen können bei einer isolierten Überschuldung, die durch den kürzeren Prognosezeitraum der neuen Regelung entfallen würde, einen selbst gestellten Insolvenzantrag zurücknehmen.
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung
In dem Zeitraum vom … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 10 Satz 2 dieses Gesetzes] bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen.“ ‘
Begründung zu Nummer 3: Die Regelung sieht vor, dass zur Beseitigung einer Überschuldung vorübergehend bis zum 31. Dezember 2023 bis zu acht Wochen zur Verfügung stehen. Seit dem 1. Januar 2021 sieht § 15a Absatz 1 Satz 2 InsO unterschiedliche Höchstfristen für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und nach Eintritt der Überschuldung vor. Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags nach Eintritt der Überschuldung wurde von drei auf sechs Wochen verlängert, um es „dem Schuldner [zu] ermöglichen, laufende Sanierungsbemühungen außergerichtlich noch zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen oder gegebenenfalls eine Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten“ (Bundestagsdrucksache 19/24181, S. 193). Durch die nunmehr vorgesehene temporäre Verlängerung von sechs auf acht Wochen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die aktuelle Situation und die mit ihr einhergehenden Planungsunsicherheiten dazu führen können, dass für Sanierungsbemühungen sowie die Vorbereitung einer Sanierung im präventiven Restrukturierungsrahmen oder auf der Grundlage eines Eigenverwaltungsverfahrens mehr Zeit erforderlich sein kann.
Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit wird hingegen nicht modifiziert. Bei der Zahlungsunfähigkeit bleibt es dabei, dass die Ungewissheit über eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit längstens drei Wochen hinzunehmen ist (vergleiche auch Bundestagsdrucksache 19/24181, S. 193).

3. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10 und wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Sätze 2 und 3“ durch die Wörter „Sätze 2 bis 4“ ersetzt.
Begründung zu Buchstabe a: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Begründung zu Buchstabe b: Aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit sollen die Änderungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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