ZRI 2022, 896

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtRL 2008/94/EG v. 22. 10. 2008Auslegung der RL 2008/94/EG („Agenţia Judeţeană de Ocupare a Forţei de Muncă Ilfov“) RL 2008/94/EG EuGH GA (Generalanwalt Jean Richard de la Tour), Schlussanträge v. 29.09.2022 – verb. Rs C-524/21, C-525/21 (Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien))EuGH GA (Generalanwalt Jean Richard de la Tour)Schlussanträge29.9.2022verb. Rs C-524/21C-525/21Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien)

Schlussanträge des Generalanwalts (Originalsprache: Französisch):

1. Die RL 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 10. 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie die Grundsätze der Äquivalenz, der Effektivität und des Vertrauensschutzes sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis entgegenstehen, die ohne Übergangsmaßnahmen die Rückforderung von Beträgen vorsieht, die zu Unrecht für Zeiträume gezahlt wurden, die den gesetzlichen Rahmen überschreiten, oder nach Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wurden, wenn die betroffenen ehemaligen Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage sind, die Zahlung von Beträgen für ausstehendes Arbeitsentgelt bei der Garantieeinrichtung zu beantragen.
2. In Fällen, in denen die Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Rückforderung oder der Entscheidung des angerufenen Ge-ZRI 2022, 897richts noch in der Lage wären, ihre Rechte aus der RL 2008/94 geltend zu machen, muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Modalitäten der Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Rückforderung der ersten gezahlten Beträge zum einen mit dem Äquivalenzgrundsatz im Einklang stehen, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die die Behandlung vergleichbarer Situationen rein innerstaatlicher Natur betreffen, und zum anderen mit dem Effektivitätsgrundsatz, der verlangt, dass diese Verfahrensmodalitäten die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

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