ZRI 2021, 893
Leitsatz des Gerichts:
Voraussetzung für die Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags ist, dass bereits bei Übernahme des Mandats erkennbar ist, dass auch der Dritte in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen ist. Dies gilt für das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern gem. § 64 GmbHG a. F. nur, wenn das Mandat sich explizit auf eine insolvenzrechtliche Beratung bezieht, nicht aber, wenn im Rahmen eines anderen Mandats Anhaltspunkte für eine Insolvenzgefahr auftreten und deshalb die Nebenpflicht besteht, die Mandantin hierauf hinzuweisen.
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