ZRI 2026, 77

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB §§ 195, 199, 675 Abs. 1, § 666 i. V. m. InsO § 80 Abs. 1Geltung des § 666 BGB für Geschäftsbesorgungsverträge des Abschlussprüfers mit der zu prüfenden Gesellschaft BGB§ 195 BGB§ 199 BGB§ 675 BGB§ 666 BGB§ 80 BGH, Urt. v. 11.12.2025 – III ZR 438/23 (OLG Stuttgart ZRI 2024, 70)BGHUrt.11.12.2025III ZR 438/23OLG StuttgartZRI 2024, 70

Leitsätze der Redaktion:

1. Auf die Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen gerichtete Verträge sind als Werkverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§ 675 Abs. 1 BGB), zu qualifizieren. Ihr Gegenstand ist neben der Erteilung eines (gegebenenfalls eingeschränkten) Bestätigungsvermerks als werkvertraglich geschuldeter Erfolg im Schwerpunkt die selbstständige Prüfung des Jahres- und Lageberichts.
2. Bei der Abschlussprüfung i. S. d. § 316 HGB handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Eine solche liegt vor, wenn sie dem Geschäftsbesorger Raum für eigenverantwortliche Überlegungen und Willensbildung lässt.
3. Der Abschlussprüfer handelt zur Wahrnehmung von Vermögensinteressen (auch) der zu prüfenden Gesellschaft, so dass es nicht an einer vermögensbezogenen Fremdnützigkeit fehlt.
4. Dass die Abschlussprüfung nicht nur dem Interesse des Auftraggebers dient, stellt den Geschäftsbesorgungscharakter des Prüfungsvertrags nicht in Frage.
5. Der Einordnung als Geschäftsbesorgung steht nicht entgegen, dass der zu prüfenden Gesellschaft kein inhaltliches Weisungsrecht zusteht.
6. Eine umfassende, der Prüfung nachgelagerte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Abschlussprüfers ist nicht mit dessen Pflicht zu gewissenhaftenr und unparteiischer Prüfung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO, § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB) unvereinbar.
7. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG enthält keine gegenüber § 675 Abs. 1, § 666 BGB speziellere, diese verdrängende Regelung.
8. Es kann ausgeschlossen werden, dass (weitergehende) vertragliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten Gegenstand der AbschlussprüferVO sind und diese VO Ansprüche aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB oder gegebenenfalls Auskunftsansprüche aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB i. V. m. § 242 BGB ausschließt. 
9. Aus § 666 Fall 2 und Fall 3 BGB folgt ein Anspruch des Auftraggebers (hier: des Insolvenzverwalters) auf Auskunft über den Inhalt der vom Prüfer geführten Handakten.
10. Herauszugeben sind die Handakten i. S. d. § 51b Abs. 1 WPO einschließlich des gesamten drittgerichteten Schriftverkehrs, den der Abschlussprüfer für seinen Auftraggeber geführt hat, Ausgenommen sind u. a. die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift, Abschrift oder in elektronischer Form erhalten hat.
11. Die Auskunftsansprüche verjähren nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.

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