ZRI 2026, 70
Leitsätze des Gerichts:
1. Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urt. v. 7. 12. 2023 – Rs C-26/22 und C-64/22, ZRI 2024, 11 = ZVI 2024, 52 = NJW 2024, 417, Rz. 113 – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
2. Verhaltensregeln i. S. v. Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen – wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. 1. 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist – und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH ZRI 2024, 11 = ZVI 2024, 52 = NJW 2024, 417, Rz. 104 f. – SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
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