ZRI 2026, 103
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Vergütungsanspruch nach InsVV ist sowohl abtretbar als auch vererblich.
2. Die gerichtliche Prüfung eines Vergütungsanstrages setzt dessen substanziierte Darlegung durch den Verwalter bzw. seinen Rechtsnachfolger voraus.
3. Hat der frühere Verwalter seine Vergütunsgansprüche abgetreten und entsteht ein Konflikt auf Zessionarsseite um die Aktivlegitimation, so entscheidet darüber das Erkenntnisgericht, nicht das Insolvenzgericht und auch nicht der gegenwärtige Verwalter.
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