ZRI 2026, 100
Leitsätze der Redaktion:
1. Das gemeinsame Interesse der Insolvenzgläubiger i. S. d. § 78 Abs. 1 InsO ist auf die bestmögliche und gleichmäßige Befrie-ZRI 2026, 101digung aller Gläubiger gerichtet, mithin auf eine zumindest mittelfristig erreichbare Vergrößerung der Haftungsmasse.
2. Das Gericht darf seine (Aufhebungs-)Entscheidung nur dann an die Stelle der Gläubigerversammlung setzen, wenn eindeutige und erhebliche Verstöße gegen das gemeinsame Gläubigerinteresse an einer bestmöglichen Befriedigung gegeben sind. Das gemeinsame Interesse muss also durch den Beschluss der Gläubigerversammlung deutlich und erheblich verletzt sein.
3. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren (LG Hamburg ZVI 2015, 110 = NZI 2015, 279).
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