ZRI 2025, 99
Leitsätze der Redaktion:
1. Der Tatbestand des Bankrotts erfordert, dass die Frist für die Erstellung der Bilanz zu einem Zeitpunkt (fruchtlos) abläuft, zu dem sich das Unternehmen bereits in der Krise befindet.
2. Keine Strafbarkeit wegen Verletzung der Buchführungspflicht bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Bilanzerstellung.
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