ZRI 2025, 97
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Gesellschafterin als Schuldnerin des Einlagenanspruchs ist hinsichtlich der Erfüllung beweisbelastet. Die Vorlage der bloßen Kopie einer Quittung genügt dafür nicht.
2. Ausnahmsweise kann von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original ausgegangen werden, sofern der Gegner die Vorlage der bloßen Kopie nicht rügt.
3. Der Beweiswert einer Quittung ist beeinträchtigt, wenn deren Aussteller Geschäftsführer der Gläubigerin des Einlageanspruchs und zugleich Geschäftsführer der Schuldnerin des Einlageanspruchs ist.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.
Sollten Sie über kein Abonnement verfügen, können Sie den gewünschten Beitrag trotzdem kostenpflichtig erwerben:
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig per Rechnung.
Erwerben Sie den gewünschten Beitrag kostenpflichtig mit PayPal.