ZRI 2025, 92

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrechtStaRUG § 63 Abs. 1 Nr. 1 – 3, Abs. 5, § 64Voraussetzungen der gerichtlichen Bestätigung eines Restrukturierungsplans StaRUG§ 63 StaRUG§ 64 AG Bremen, Beschl. v. 13.09.2024 – 531 RES 1/24 (rechtskräftig)AG BremenBeschl.13.9.2024531 RES 1/24rechtskräftig

Leitsätze der Redaktion:

1. Die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans erfordert weder vorherige Ankündigung durch den Schuldner noch etwa die Suche nach Alternativlösungen.
2. Bei der Bildung der Gruppen im Restrukturierungsplan bietet das StaRUG dem Ersteller weit größere Spielräume als §§ 222 ff. InsO dies für den Insolvenzplan tun.
3. Es ist zulässig, eine eigene Gruppe für die Restrukturierungsgläubiger zu bilden, die zum Zwecke der Fortsetzung der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner eine Bestätigung des Restrukturierungsplans anstreben.
4. Zulässig ist auch die gemeinsame Einordnung öffentlich-rechtlicher und privater Restrukturierungsforderungen in dieselbe Gruppe.
5. Restrukturierungsgläubiger, die Absonderungsanwartschaften haben, werden nicht in die Gruppe der Absonderungsanwartschaftsberechtigten eingeordnet, wenn der Plan nicht in die Absonderungsanwartschaftsrechte eingreift.
6. Für die Prüfung der Frage, ob Restrukturierungsgläubiger durch den Plan voraussichtlich schlechtergestellt werden als ohne denselben, zieht das Gericht hinsichtlich zu erwartender Verwertungserlöse vom Schuldner vorgelegte oder allgemein zugängliche Marktstudien und Wertgutachten hinzu.
7. Wer eine Schlechterstellung behauptet, muss im Erörterungs- und Abstimmungstermin nachvollziehbar vortragen, dass das nächstbeste Alternativszenario (etwa im Insolvenzverfahren) in ZRI 2025, 93Wahrheit eine höhere Befriedigungsquote bieten wird, als ihm durch den Plan verheißen ist.

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